Verzugszinsen sind ab Eintritt des Verzugs geschuldet (Art. 104 OR). Der Schuldner wird durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Die Erhebung einer Leistungsklage gilt rechtsprechungsgemäss als Mahnung im Sinne des Art. 102 OR (vgl. BGE 130 III 591 E. 3 S. 597). Dem Kläger ist damit antragsgemäss ein Verzugszins von 5 % ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung (3. Februar 2021) zuzusprechen. Da sich die dem Kläger zuzusprechende Forderung erst mit der Auszahlung der Invalidenrenten (frühestens am 23. Juli 2021) verringerte, schuldet die Beklagte einen Zins auf Fr. 104'764.70 für den Zeitraum zwischen 3. Februar 2021 und 23. Juli 2021.