(bzw. 75%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juni 2020; Gutachten S. 29) stehen diesem somit entsprechende Taggeldleistungen zu. Sowohl der geforderte zeitliche Leistungsumfang (Taggelder bis und mit dem 15. August 2020) als auch die Taggeldhöhe von Fr. 438.35 (Klage S. 3 Ziff. 5) werden von der Beklagten nicht bestritten. Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem 31. Mai 2020 ergibt sich eine Summe von Fr. 79'779.70 (Fr. 438.35/Tag x 182 Tage). Für die Zeitspanne vom 1. Juni 2020 bis zum 15. August 2020 ergibt sich gemäss Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Klagebeilage 2 S. 7)