4.3.3. Die Beklagte benennt demnach in ihrer Eingabe vom 20. Juni 2022 keine neuen Erkenntnisse, die anlässlich der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. statt vieler: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_790/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.2; 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3 mit Hinweisen), sodass keine zwingenden Gründe vorliegen, von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abzuweichen. 4.4. Aufgrund der gutachterlich festgestellten, vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers in seiner angestammten Tätigkeit ab dem 1. Dezember 2019 -9-