Diese betrachtet die Gutachterin als überwiegend wahrscheinlich vorliegend (Gutachten S. 29 f.). Soweit die Beklagte den fehlenden Zusammenhang der Symptome wie Erbrechen und das Sehen von Doppelbildern zu den Kopfschmerzen rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich die wahrscheinliche Hemicrania continua sowie die Zeichen der zentralen Schmerzsensitivierung (DD: opioid-induzierte Hyperalgesie) nennt (Gutachten S. 14) und die von der Beklagten genannten Symptome entsprechend nicht zur Begründung der von ihr attestierten Arbeitsunfähigkeit heranzieht (vgl. Gutachten S. 30).