Zum einen zeigte die Gutachterin auf, weshalb sie trotz Fehlens des diagnostischen D-Kriteriums (positives Ansprechen auf Indometacin) die Diagnose einer wahrscheinlichen Hemicrania continua stellte, welche sie als Ursache der vom Kläger geschilderten Kopfschmerzen betrachtet (Gutachten S. 24). Zum anderen übersieht die Beklagte, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss nicht die Diagnose entscheidend ist, sondern die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierende funktionelle Einschränkung (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Diese betrachtet die Gutachterin als überwiegend wahrscheinlich vorliegend (Gutachten S. 29 f.).