4.3.2. Der Gutachterin lagen die Stellungnahmen von Dr. med. E. vor (Gutachten S. 38 ff., 41) und sie setzte sich mit dessen Einschätzungen auseinander (Gutachten S. 19, 21, 25 ff.). Darüber hinaus erweisen sich die Ausführungen der Beklagten betreffend die Diagnostik als unbehelflich. Zum einen zeigte die Gutachterin auf, weshalb sie trotz Fehlens des diagnostischen D-Kriteriums (positives Ansprechen auf Indometacin) die Diagnose einer wahrscheinlichen Hemicrania continua stellte, welche sie als Ursache der vom Kläger geschilderten Kopfschmerzen betrachtet (Gutachten S. 24).