vgl. Gutachten S. 13 f. sowie Anhang). Im Rahmen der Herleitung der Diagnosen setzte sich die Gutachterin zudem eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben sowie den medizinischen Akten auseinander (Gutachten S. 14 ff.) und gelangte zu begründeten Schlussfolgerungen. Das Gutachten ist daher grundsätzlich geeignet, den vollen Beweis für den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 4.3. 4.3.1. Die Beklagte bemängelt sinngemäss, die Gutachterin stelle selbst fest, eine Hemicrania continua könne weder retrospektiv noch aktuell als gesicherte Diagnose gestellt werden. Folglich könne daraus keine Arbeitsunfähigkeit -8-