4. 4.1. Der Kläger macht demnach eine über den 1. Dezember 2019 hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit als Geschäftsführer der C. GmbH wegen Gesichts- und Kopfschmerzen, dem Sehen von Doppelbildern, Schlafstörungen und ständigem Erbrechen geltend (Klage S. 11 f., Ziff. 17).