3.2. Die Beklagte entgegnet, in sämtlichen Berichten der behandelnden Fachärzte sei keine Ursache für die Kopf- und Gesichtsschmerzen gefunden worden. Mit den Erkenntnissen der Untersuchung bei Dr. med. E. seien die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der Behandler nachvollziehbar und ausführlich widerlegt worden (Klageantwort [KA] S. 11, Rz. 4). Dieser habe festgehalten, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beständen und der Kläger vollumfänglich arbeitsfähig sei. Für eine solch hohe Schmerzstärke hätten keine vegetativen oder affektiven Korrelate gefunden werden können.