von der Beklagten veranlasste neurologische Beurteilung von Dr. med. E. könne nicht abgestellt werden; sie stelle eine reine Parteibehauptung dar. Ferner sei dieser von einem falschen Sachverhalt betreffend die (Nicht-) Einnahme des Opiats Palexia ausgegangen und seine Schlussfolgerungen würden nicht einleuchten (Klage S. 6 ff., Rz. 10-15).