3. 3.1. Der Kläger bringt vor, aufgrund von Gesichts- und Kopfschmerzen zwischen dem 27. August 2018 und dem 31. Mai 2020 vollständig sowie ab dem 1. Juni 2020 im Umfang von 75 % arbeitsunfähig gewesen zu sein. Er sei gezwungen, täglich starke Medikamente einzunehmen, die teilweise Opioide enthielten. Er sehe Doppelbilder, leide an Schlafstörungen und erbreche sich ständig (Klage S. 4, 11 f., Rz. 6, 17). Die behandelnden Neurologen gingen von einem unklaren atypischen trigeminoautonomen Gesichtsschmerz aus. Durchgeführte zervikale Infiltrationstherapien hätten keine anhaltende Schmerzlinderung gebracht (Klage S. 5, Rz. 7). Auf die -6-