2.6. Die Instruktionsrichterin forderte den Kläger mit Verfügung vom 24. August 2022 auf, den von den eingeklagten Krankentaggeldern abzuziehenden Rentenbetrag zu beziffern und allfällige Beweismittel beizulegen. Der Kläger äusserte sich mit Eingabe vom 5. September 2022 und bezeichnete die Forderung gegenüber der Beklagten auf Fr. 67'640.95 nebst Zins zu 5 % seit Klageerhebung bis zum 23. Juli 2021 auf Fr. 104'764.70 und ab dem 23. Juli 2021 auf Fr. 67'640.95.