2. Eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein gerichtliches Gutachten einzuholen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers." 2.3. Mit Replik vom 14. Juni 2021 ergänzte der Kläger seine Rechtsbegehren um den Eventualantrag, es sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein gerichtliches Gutachten einzuholen, und hielt ansonsten an seinen klageweise gestellten Anträgen fest. Die Beklagte hielt mit Duplik vom 5. Juli 2021 an ihren Rechtsbegehren gemäss Klageantwort fest.