Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger ist Geschäftsführer der Restaurant C. GmbH und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten kollektivkrankentaggeldversichert. Mit Krankmeldung vom 29. September 2018 machte der Kläger eine seit dem 27. August 2018 bestehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit geltend. Die Beklagte richtete (nach Ablauf der Wartezeit) entsprechende Krankentaggelder aus, welche sie mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 rückwirkend per 30. November 2019 einstellte. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 erhob der Kläger Klage und stellte folgende Rechtsbegehren: