3.2. Das Klageverfahren vor Versicherungsgericht richtet sich unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach dem Zivilprozessrecht (§ 64 Abs. 3 VRPG). Der Klägerin steht nach dem Verfahrensausgang (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Die obsiegende Beklagte hat sich nicht vernehmen lassen, weshalb ihr ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -6- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin die Beklagte das Bundesamt für Sozialversicherungen