Dieser Aufforderung ist die Klägerin nicht nachgekommen, hat sie sich doch auch mit Eingabe vom 21. April 2022 erneut damit begnügt, in einem knapp zweiseitigen Schreiben lediglich auf die eingereichten Unterlagen zu verweisen. Eine substanziierte Behauptung, wie sich der eingeklagte Forderungsbetrag zusammensetzt, lässt sich den Eingaben der Klägerin nicht im Ansatz entnehmen. 2.3. Damit ist die Klägerin ihrer Substanziierungspflicht nicht nachgekommen (vgl. E. 1.2.), womit die Klage vom 2. August 2021 abzuweisen ist. 3. 3.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).