Erläuternde Ausführungen dazu sind der Klage vom 2. August 2021 nicht zu entnehmen. Entsprechend wurde die Klägerin mit Verfügungen vom 12. November 2021 und 8. April 2022 aufgefordert, ihre Forderung zu substanziieren, wobei sie detailliert und unter Verweis auf die eingereichten Unterlagen darzulegen habe, in welchem Umfang sich die Kapitalforderung in Höhe von Fr. 13'255.30 aus Prämien, Mahn- und Betreibungskosten und Zinsforderungen zusammensetzt sowie an welche Forderungen die Zahlungen der Beklagten jeweils angerechnet worden sind.