Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 1a/bb, in: SZS 2001 S. 562). 1.3. Die Beklagte hat sich vorliegend nicht geäussert und damit weder eigene Behauptungen aufgestellt noch Behauptungen der Klägerin bestritten. Ungeachtet dessen ist – mit Verweis auf die vorzitierte Rechtsprechung (vgl. E. 1.2.) – im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin die wesentlichen Tatsachenbehauptungen substanziiert und schlüssig vorgetragen hat.