2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Dezember 2021 wurde der Beklagten eine letzte Frist von 10 Tagen zur Klageantwort angesetzt, unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. April 2022 wurde die Klägerin erneut aufgefordert, ihre mit Klage vom 2. August 2021 geltend gemachte Forderung entsprechend den Erwägungen zu substanziieren. Mit Eingabe vom 21. April 2022 reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: