2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. August 2021 wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt. Da die Postsendung nicht abgeholt wurde, wurde die Gerichtsurkunde der Beklagten am 17. September 2021 polizeilich zugestellt. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. November 2021 wurde die Klägerin aufgefordert, ihre mit Klage vom 2. August 2021 geltend gemachte Forderung unter Beilage der notwendigen Unterlagen zu substanziieren. Mit Eingabe vom 22. November 2021 reichte die Klägerin weitere Unterlagen zu den Akten. -3-