2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. ...) des Betreibungsamts Q. sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten."