Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2021.19 / cj / BR Art. 40 Urteil vom 1. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss Klägerin Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, St. Alban-Anlage 26, Postfach, 4002 Basel Beklagte A._____ Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG; Beiträge an die berufliche Vorsorge -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beklagte schloss sich mit Anschlussvertrag vom 6./19. Dezember 2016 als Arbeitgeberin zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Ar- beitnehmenden per 1. November 2016 der Klägerin an. Per 1. Januar 2021 wurde der Vertrag wegen fehlenden Personals aufgelöst. 1.2. Mit Zahlungsbefehl vom 15. April 2021 in der Betreibung Nr. ... betrieb die Klägerin die Beklagte für Ausstände in der Höhe von Fr. 13'255.30 zuzüg- lich Zins von 5 % seit 12. April 2021, aufgelaufene Zinsen von Fr. 403.70 und Umtriebsentschädigungen in Höhe von Fr. 500.00. Die Beklagte erhob am 1. Juni 2021 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Am 2. August 2021 erhob die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kan- tons Aargau Klage mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 13'255.30, den Zins von CHF 403.70 plus Zins zu 5.00% seit 12.04.2021 auf der Kapitalforderung, sowie eine Umtriebsentschädi- gung von CHF 500.00 zu bezahlen. 2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. ...) des Betreibungsamts Q. sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kos- ten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden kön- nen) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten." 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. August 2021 wurde der Be- klagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zuge- stellt. Da die Postsendung nicht abgeholt wurde, wurde die Gerichtsur- kunde der Beklagten am 17. September 2021 polizeilich zugestellt. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. November 2021 wurde die Klägerin aufgefordert, ihre mit Klage vom 2. August 2021 geltend gemachte Forderung unter Beilage der notwendigen Unterlagen zu substanziieren. Mit Eingabe vom 22. November 2021 reichte die Klägerin weitere Unterla- gen zu den Akten. -3- 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Dezember 2021 wurde der Beklagten eine letzte Frist von 10 Tagen zur Klageantwort angesetzt, unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. April 2022 wurde die Klägerin erneut aufgefordert, ihre mit Klage vom 2. August 2021 geltend gemachte Forderung entsprechend den Erwägungen zu substanziieren. Mit Eingabe vom 21. April 2022 reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). 1.2. Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der berufli- chen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die we- sentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechts- schriften enthalten sein müssen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3. S. 97; Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 1a/bb, in: SZS 2001 S. 562). Die klägerische Partei hat insbesondere in ihren Rechtsschriften ihre For- derung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der ein- geklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, es ist also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusam- mensetzt. Dabei genügt ein blosser Verweis auf die Beitragsübersicht, wenn der Gesamtbetrag ohne weiteres daraus ersichtlich ist. Trifft dies bei- spielsweise wegen widersprüchlicher Saldi, unterschiedlich datierter Bu- chungen, schwankender Beiträge, Stornierungen oder Verrechnungen (z.B. mit Guthaben auf einem Überschusskonto) nicht zu, hat die klagende Einrichtung der beruflichen Vorsorge durch erläuternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Forderungsbetrag ermittelt hat. Es ist nicht Sa- che des Berufsvorsorgegerichts, selbst in EDV-Ausdrucken und Abrech- -4- nungen nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Beitrags- höhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der Forderungsbetrag doch ermittelt werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2). Dem beklagten Arbeitgeber obliegt es, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hin- reichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unbe- rücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sub- stanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3. S. 97; Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 1a/bb, in: SZS 2001 S. 562). 1.3. Die Beklagte hat sich vorliegend nicht geäussert und damit weder eigene Behauptungen aufgestellt noch Behauptungen der Klägerin bestritten. Un- geachtet dessen ist – mit Verweis auf die vorzitierte Rechtsprechung (vgl. E. 1.2.) – im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin die wesentlichen Tatsachenbehauptungen substanziiert und schlüssig vorgetragen hat. 2. 2.1. Die Klägerin macht eine Kapitalforderung von Fr. 13'255.30 geltend, wobei sie weder in der Klage vom 2. August 2021, im Schreiben vom 22. Novem- ber 2021 noch im Schreiben vom 21. April 2022 angibt, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Zur Substanziierung ihrer Forderung verweist die Klägerin einzig auf die Akten. Daraus, insbesondere aus dem Kontoauszug der Beklagten von 1. November 2016 bis 28. Juli 2021 (Klagebeilage [KB] 4), ergibt sich, dass die geltend gemachte Forderung von Fr. 13'255.30 dem Kontostand per 25. März 2021 (KB 4) und dem am 15. April 2021 in Betreibung gesetzten Betrag (KB 6) entspricht. Aus dem Kontoauszug ergibt sich weiter, dass sich die eingeklagte Forderung aus Beiträgen, Mahn- und Betreibungskos- ten und Zinsen zusammensetzt, die in den Jahren 2016 bis 2021 fällig ge- worden sind. Von diesen Forderungen wurden laufend Einzahlungen der Beklagten aus den Jahren 2017 bis 2021 abgezogen. 2.2. Aus dem nach Buchungsdatum chronologisch geordneten Kontoauszug ist jedoch nicht ersichtlich, welche der angegebenen Forderungen noch offen sind. Ebenso wenig ergibt sich daraus, in welchem Umfang sich die einge- -5- klagte Forderung in Höhe von Fr. 13'255.30 aus noch offenen Beitragsfor- derungen, offenen Mahn- und Betreibungskosten und offenen Zinsforde- rungen zusammensetzt, wobei auch nicht klar ist, ob in der Forderung Zin- seszinsen enthalten sind. Auch aus den weiteren eingereichten Unterlagen ergibt sich dies nicht. Erläuternde Ausführungen dazu sind der Klage vom 2. August 2021 nicht zu entnehmen. Entsprechend wurde die Klägerin mit Verfügungen vom 12. November 2021 und 8. April 2022 aufgefordert, ihre Forderung zu substanziieren, wobei sie detailliert und unter Verweis auf die eingereichten Unterlagen darzulegen habe, in welchem Umfang sich die Kapitalforderung in Höhe von Fr. 13'255.30 aus Prämien, Mahn- und Be- treibungskosten und Zinsforderungen zusammensetzt sowie an welche Forderungen die Zahlungen der Beklagten jeweils angerechnet worden sind. Dieser Aufforderung ist die Klägerin nicht nachgekommen, hat sie sich doch auch mit Eingabe vom 21. April 2022 erneut damit begnügt, in einem knapp zweiseitigen Schreiben lediglich auf die eingereichten Unterlagen zu verweisen. Eine substanziierte Behauptung, wie sich der eingeklagte For- derungsbetrag zusammensetzt, lässt sich den Eingaben der Klägerin nicht im Ansatz entnehmen. 2.3. Damit ist die Klägerin ihrer Substanziierungspflicht nicht nachgekommen (vgl. E. 1.2.), womit die Klage vom 2. August 2021 abzuweisen ist. 3. 3.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 3.2. Das Klageverfahren vor Versicherungsgericht richtet sich unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach dem Zivilprozessrecht (§ 64 Abs. 3 VRPG). Der Klägerin steht nach dem Verfahrensausgang (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Die obsiegende Beklagte hat sich nicht vernehmen lassen, weshalb ihr eben- falls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -6- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin die Beklagte das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 1. Juni 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Junghanss