1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Juli 2014 eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 93 % nebst einem Verzugszins von 5 % ab dem 29. Juli 2021 für die jeweils fälligen Rentenbetreffnisse auszurichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers die Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'850.00 zu bezahlen.