gerundet 1.20 Stunden aufgeführt werden. Dieser Aufwand korrespondiert nicht mit der Komplexität der Streitsache und stellt eine Überbetreuung des Klägers dar. Zudem macht die Vertreterin des Klägers einen Aufwand für Aktenstudium, Rechtsstudium und Redaktion der Klage von insgesamt 13 Stunden geltend, was im vorliegenden Fall als überhöht erscheint, denn entgegen der Vertreterin des Klägers liegt kein ausserordentlich komplexer Sachverhalt vor. Vielmehr ist die von der Vertreterin des Klägers vorgebrachte ablehnende Haltung der Beklagten 1 vor dem Prozess der Natur eines Klageverfahrens nach Art. 73 BVG inhärent.