4.3.3. Die zuzusprechende, reine Stundenentschädigung (Honorar ohne Spesenpauschale und MwSt.) beträgt nach dem Dargelegten Fr. 3'465.00, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von 19.25 Stunden entspricht. Der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand beträgt hingegen 26.92 Stunden und liegt damit über dem pauschal Vorgesehenen, weshalb auf die Kostennote, soweit wesentlich, kurz einzugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_89/2017 vom 27. November 2017 E. 2.2.1; 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 5.2).