4.3. 4.3.1. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 23. März 2022 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 26 Stunden und 55 Minuten zu Fr. 300.00, Barauslagen von Fr. 242.25 und Mehrwertsteuer von Fr. 640.43, total somit Fr. 8'957.70, ausweist. Die Rechtsvertreterin bringt zudem vor, gemäss § 4 Abs. 1 AnwT bemesse sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten einschliesslich versicherungsrechtlichen Streitigkeiten nach dem Streitwert bzw. die Berechnung des Streitwerts nach der ZPO.