4.2. Die Beklagte 1 anerkannte im vorliegenden Verfahren ihre Leistungspflicht ab dem 1. Juli 2014 zusätzlich Zins zu 5 % seit Klageeinreichung, weshalb sie im vorliegend Verfahren als unterliegend gilt (Art. 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Lediglich für Rentenansprüche von Dezember 2012 bis Juni 2014 wird die Klage abgewiesen. Der anwaltlich vertretene Kläger ist damit zu einem wesentlichen Teil mit seinen Anträgen durchgedrungen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Parteikosten vollständig der Beklagten 1 aufzuerlegen. Diese sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen.