Das Vorsorgereglement der Beklagten vom 1. Januar 2021 enthält keine Regelung in Bezug auf Verzugszins (https://www.agpk.ch/fileadmin/files/pdfs/rechtsgrundlagen/Reglement_Vorsorge_2021.pdf). Der Anspruch auf Verzugszins entstand vorliegend demnach mit der Klageerhebung am 29. Juli 2021. Dem Kläger ist folglich ein Verzugszins von 5 % ab dem 29. Juli 2021 für die jeweils fälligen Rentenbetreffnisse zuzusprechen. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).