2.4. Gemäss Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 13. August 2015 begann der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertels-Invalidenrente am 1. Dezember 2012, so dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge am selben Datum entstand (vgl. E. 2.3.3.). Entgegen der Auffassung des Klägers (Replik Rz. 76) ist es vorliegend nicht massgebend, wann die Verfügung der IV-Stelle erging (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3). Da das -7-