2.3. 2.3.1. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. August 2015 sprach die IV-Stelle Luzern dem Kläger eine Dreiviertels-Invalidenrente seit dem 1. Dezember 2012 bei einem IV-Grad von 60 % (bei einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 65 % und einer Einschränkung von 93.06 % im Erwerbsbereich) zu (Klagebeilage [KB] 28). 2.3.2. Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 erklärte die Beklagte 1 auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich allfälliger Ansprüche auf Invalidenleistungen zu verzichten, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten sei. Die Verjährungsverzichtserklärung sei befristet bis am 31. Juli 2020 (KB 32).