Die Verjährung wird unterbrochen: durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung (Art. 135 Ziff. 2 OR); durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs (Art. 135 Ziff. 2 OR). Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten (Art. 141 Abs. 1 OR, in der ab 1. Januar 2020 gültigen Fassung). Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen (Art. 141 Abs. 1bis Satz 1 OR, in Kraft seit 1.