1. Der Kläger verlangt vorliegend die Ausrichtung einer reglementarischen Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 93 % ab dem 1. Dezember 2012 sowie 5 % Zins ab Datum der Klageanhebung. In ihrer Klageantwort vom 12. November 2021 hat die Beklagte 1 ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt. Ebenfalls anerkannt hat sie den mit Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 13. August 2015 festgestellten IV-Grad von 93.06 % und den Anspruch des Klägers auf eine ganze Invalidenrente gegenüber der Beklagten 1 (Klageantwort Beklagte 1 vom 12. November 2021, Rechtsbegehren und Rz. 3).