2.9. Mit Duplik vom 12. März 2022 hielt die Beklagte 2 an ihren Rechtsbegehren fest. -5- 2.10. Mit Eingabe vom 23. März 2022 reichte der Kläger eine Honorarnote von Fr. 8'075.00 zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: