2.7. Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 verzichtete die Beklagte 3 auf die Einreichung einer Duplik. 2.8. Mit Duplik vom 1. März 2022 beantragte die Beklagte 1 Folgendes: "1. Dem Kläger sei ab dem 1. Juli 2014 eine ganze reglementarische Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge zulasten der Beklagten 1 zuzüglich folgender Verzugszinsen zuzusprechen: a. 5 % ab Datum der Klageerhebung für Leistungen, welche bei Klageerhebung bereits fällig waren; b. 5 % ab Fälligkeit der jeweiligen Leistung für Leistungen, welche zwischen Klageerhebung und der Urteilseröffnung fällig werden.