2. Dem Kläger sei ab dem 1. Juli 2016 eine ganz reglementarische Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge zulasten der Beklagten 1 zuzüglich folgender Verzugszinsen zuzusprechen: a. 5 % ab Datum der Klageerhebung für Leistungen, welche bei Klageerhebung bereits fällig waren. b. 5 % ab Fälligkeit der jeweiligen Leistungen für Leistungen, welche zwischen der Klageerhebung und Urteilseröffnung fällig werden. " 2.6. Mit Replik vom 18. Januar 2022 präzisierte der Kläger seine Klage vom 29. Juli 2021 und beantragte: -4-