4. Dem Kläger sei für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei dem Kläger die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. -3- 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der unterliegenden Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 1. Oktober 2021 stellte die Beklagte 3 folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage gegen die Beklagte 3 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Klägers."