1.2. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 meldete sich der Kläger zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 13. August 2015 sprach die IV-Stelle des Kantons Luzern dem Beschwerdeführer eine Dreiviertels-Invalidenrente ab 1. Dezember 2012 zu. In der Folge verneinten die Beklagte 1, die Beklagte 2 und die Beklagte 3 ihre Leistungspflicht aus dem jeweiligen Vorsorgeverhältnis. 2. 2.1. Der Kläger erhob am 29. Juli 2021 Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit folgenden Rechtsbegehren: