1. 1.1. Der 1958 geborene Kläger erhielt vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2010 Arbeitslosenentschädigung und war während dieser Zeit bei der Beklagten 3 vorsorgeversichert. Nachfolgend war der Kläger vom 1. November 2010 bis 30. April 2012 beim Gemeindeverband Sozialdienst des Bezirks B. angestellt und während dieser Zeit bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert. Von September 2012 bis Oktober 2012 bezog der Kläger erneut Arbeitslosenentschädigung und war während dieser Zeit bei der Beklagten 3 vorsorgeversichert. Danach war der Kläger vom 1. November 2012 bis zum 31. Januar 2014 beim Amt C. angestellt und während dieser Zeit bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert.