Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 7'061.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2017 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten