__ an die Beklagte (Stellungnahme vom 25. September 2023) setzte demnach eine mutwillige Prozessführung der Beklagten voraus (vgl. BGE 128 V 323 E. 1a S. 323 f. mit Hinweisen), wofür die Nichtvorwegnahme des Beweisergebnisses evidenterweise nicht ausreicht. Im Übrigen wurde das entsprechende Gutachten primär eingeholt, um die Frage zu klären, inwiefern die Beklagte überhaupt unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt. - 17 - 8.3. Ausgangsgemäss hat die lediglich geringfügig unterliegende Beklagte Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).