8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die Gerichtskosten beinhalten die Kosten der Beweisführung (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Eine von der Klägerin geforderte Auferlegung der Kosten des Gutachtens von B._____ an die Beklagte (Stellungnahme vom 25. September 2023) setzte demnach eine mutwillige Prozessführung der Beklagten voraus (vgl. BGE 128 V 323 E. 1a S. 323 f. mit Hinweisen), wofür die Nichtvorwegnahme des Beweisergebnisses evidenterweise nicht ausreicht.