8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage – was die noch offenen Beiträge des Jahres 2016 betrifft – teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 7'061.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2017 zu bezahlen. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, ist die Klage hingegen abzuweisen.