Im Übrigen kommt Verzugszinsen die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Sie bezwecken unabhängig vom tatsächlichen Nutzen und Schaden den pauschalierten Ausgleich des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners, weisen keinen pönalen Charakter auf und sind unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.1.1 je mit Hinweisen).