vgl. auch KB 15). Dies wird von der Beklagten explizit so anerkannt (KA, S. 7 ad Rz. 13). Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin die für das Jahr 2016 ausstehenden Beiträge in Höhe von Fr. 7'061.70 zu bezahlen. 7.2. Die Klägerin verlangt für die Beiträge des Jahres 2016 5 % Verzugszins ab dem 1. Januar 2017 (Klage, Ziff. 54). - 16 -