7. 7.1. Für das Jahr 2016 bestand noch keine Konkurrenz zweier allgemeinverbindlich erklärten GAV, weshalb für dieses Jahr zufolge sämtlicher erfüllter Geltungsbereiche des AVE GAV FAR weiterhin eine Beitragspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin bestand. Ausweislich der Klage hat die Beklagte die Beiträge für das Jahr 2016 nicht vollumfänglich bezahlt bzw. lediglich Akontozahlungen geleistet. Die Klägerin fordert gestützt auf die Deklaration der Klägerin für das Jahr 2016 Beiträge im Umfang von Fr. 19'705.50 abzüglich bereits geleisteter Akontozahlung in Höhe von Fr. 12'643.80, Fr. 7'061.70 ausmachend (Klage, Ziff. 52 f.; vgl. auch KB 15).