10). Auch gerade vor dem Hintergrund der angestrebten Rechtssicherheit erscheint es zudem als angezeigt, nach der Allgemeinverbindlicherklärung des AVE GAV VRM sämtliche Maler- und Gipserbetriebe unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit gleich zu behandeln und demselben AVE GAV zu unterstellen, um künftig (wie im vorliegenden Verfahren durchgeführte,) langwierige und mit für alle Beteiligten mit diversen Unsicherheiten behaftete Abklärungsmassnahmen betreffend das betriebliche Gepräge zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist auch gerade daran zu erinnern, dass es für die Parteien leicht erkennbar sein soll, ob sie einem GAV unterstehen oder nicht (vgl. E. 5.5.3.).