Insbesondere kann für die Frage der Beitragspflicht bzw. der Konkurrenz zweier AVE GAV nicht von Bedeutung sein, ob eine Unternehmung in der Vergangenheit der Klägerin (freiwillig) Beiträge entrichtet hat (vgl. Ziffer 3 der nämlichen Vereinbarung in RB 37). Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zurecht auf die abstruse Konsequenz hin, dass sie unter Beachtung dieser Vereinbarung ihre Unternehmung "schliessen", eine neue Unternehmung gründen und mit derselben Belegschaft weiterarbeiten könnte, ohne diesfalls bei identischer Unternehmenstätigkeit Beiträge an die Klägerin entrichten zu müssen (Duplik, S. 4 zu Ziff. 10).