6.5. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass im Falle der Beklagten dem AVE GAV VRM Vorrang vor dem AVE GAV FAR zukommt. Die Beklagte unterstand demnach ab Januar 2017 ausschliesslich dem AVE GAV VRM, weshalb ab diesem Zeitpunkt keine Beiträge an die Klägerin mehr zu entrichten waren. Die (erst nach Allgemeinverbindlicherklärung des AVE GAV VRM erzielte) gegenläufige Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien des GAV FAR und dem SMGV (Replik, Ziff.