GAV für das Maler- und Gipsergewerbe und nicht dem AVE Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV). Der betriebliche Geltungsbereich des AVE LMV (Art. 2 Abs. 3 lit. d [in der seit 1. Februar 2013 geltenden Fassung]) ist dabei identisch zu jenem (für die Beklagte einschlägigem) in Art. 2 Abs. 4 lit. d AVE GAV FAR (vgl. E. 4.3.2.1.). Dass die Beklagte dann aber im Bereich von Vorruhestandsleistungen dem gewerbsmässig dem AVE LMV zugehörigen AVE GAV FAR anstelle des (dem Beklagten zugehörigen Berufsverband SMGV) AVE GAV VRM unterstellt sein sollte, mutete seltsam an.