tätigen Gipserbetrieb nie in den Genuss der Vorruhestandsleistungen des AVE GAV FAR kommen würden. Die Sicherstellung der Finanzierung der Vorruhestandsleistungen anderer Berufsgruppen zulasten von vorwiegend in einem bestimmten Bereich tätigen Gipsern (bzw. zufolge der massiv unterschiedlichen Beitragshöhe der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge primär deren Arbeitgebern) kann nicht Sinn und Zweck des AVE GAV FAR entsprechen. Die Beklagte untersteht (von der Klägerin unbestrittenermassen) dem (seit dem 1. Oktober 2022 ebenfalls AVE) GAV für das Maler- und Gipsergewerbe und nicht dem AVE Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV).